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AGB

AGB für die Werklieferung und Verkauf der Fa. HOFFMANNBIKES Inhaber Lorenz Hoffmann
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Ortsstraße 9 in 69168 Wiesloch-Schatthausen Tel. +49 (0)6222/75244 Internet: www.hoffmannbikes.de
Fax +49 (0)6222/772905 E-Mail: vertrieb@hoffmannbikes.de
ab 2010 in der Ravensburg Str.26 Steuer Nr. 32220127636 USt-ID.: DE143339538
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Vorbemerkung: Hinsichtlich der Regelungen für einen sog. „Fernabsatzvetrag“ u.a.
                                                                       über das Internet und insbesondere das besondere gesetzliche „Widerrufsrecht“ für                                                                              Verbraucher bei solchen, verweisen wir bereits an dieser Stelle auf die gesondert aufgeführten,                                                                  speziellen „Internetshop-AGB“ unseres Unternehmens im betreffenden Shop-Bereich, welche dort zum Herunterladen und Ausdruck auf der betreffenden Internetplattform für unsere Internet-Shop Kunden bereitsteht. Für alle übrigen Geschäfte mit Kunden gelten folgende AGB:


Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind u.a.
eine gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen
wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungsund
Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den
gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, des weiteren zugleich Einkaufs- bzw.
Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen
Geschäfte, hiermit ausdrücklich zu widersprechen.
Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,mit denen
in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche
oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer
i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher
als auch Unternehmer.
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten und gelten als vertragsgemäß sofern sie keine
Wertverschlechterungen darstellen. Proben und Muster gelten lediglich als
annäherungsweise Anschaustücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Diese
bleiben in unserem Eigentum. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde
verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in
der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in
Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
1.1 Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den
Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt
noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung
kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Hinsichtlich der
Regelungen für einen sog. Fernabsatzvertrag verweisen wir auf den gesondert
aufgeführten AGB Teil im betreffenden Shopbereich der jeweiligen
Internetplattform, welche dort zum Herunterladen bereitsteht.
1.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall,
dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der
Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird ggf. in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
1.2.1 Arbeitsbeginn: Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird mit den
Arbeiten grundsätzlich umgehend nach unterschriebener Auftragsbestätigung
begonnen, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen beigebracht oder
notwendige, nachvollziehbare Anweisungen gegeben hat, ein umgehender
Montagebeginn vom Kunden gewährleistet ist und eine vereinbarte Anzahlung,
bzw. Vorauskasse bei uns eingegangen ist.
1.3 Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird ggf.
der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den
vorliegenden AGB, welche auch von unserer Web-Seite jederzeit einseh-,
herunterlad- und ausdruckbar sind, auf Wunsch zugesandt.
1.4 Die Eigentums- und Urheberrechte an von uns oder unseren Beauftragten
erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren
rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich uns zu. Diese Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns
zurückzugeben.
1.5 Dem Kunden obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher
Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche
Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen, sind von dem Kunden zu
beschaffen.
1.5.1 Ein vom Kunden beauftragter und uns benannter Entwicklungsleiter gilt
bei der Ausführung und Abnahme uns gegenüber als zur Verpflichtung des
Kunden bevollmächtigter Vertreter des Kunden, es sei denn der Kunde würde
mit eingeschriebenen Brief oder eingegangenem Telefax, vor Beginn der
jeweiligen Arbeiten uns gegenteiliges mitteilen.
1.6 Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als
solche bezeichnet, schriftlich zugesagt wurden. Ansonsten bleibt die
Weitergabe von Kostensteigerungen die nach Vertragsschluss eintreten,
vorbehalten. Es gelten in diesem Fall die am Tage der Lieferung gültigen
Preise und für die Frachtrechnung der am Ausliefertag gültige Tarif.
Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, wenn die Lieferung innerhalb binnen
vier Monate ab Vertragsschluss erfolgen soll, es sei denn, dass insoweit eine
besondere Vereinbarung getroffen ist.
Der Kunde legt grundsätzlich Fracht vor. Verpackungskosten sowie die Kosten
der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde, welche in handelsüblicher
Weise ggf. verpackt wird. Palettenkosten werden gesondert in der Rechnung
ausgewiesen. Der Kunde kann eine Gutschrift für Euro-Paletten verlangen,
wenn und soweit diese in ordentlichem, wiederverwertbarem Zustand
zurückgeliefert werden.
Die von uns angebotenen einzelnen Preise gelten grundsätzlich nur im
Rahmen des jeweiligen Angebotes. Es handelt sich dabei um Netto-
Einheitspreise. Pauschalpreise bedürfen stets unserer schriftlichen
Bestätigung. Für Über- , Nacht- , Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit
unter erschwerten Bedingungen, werden ortsübliche Zuschläge berechnet, die
dem Kunden vor Auftragserteilung benannt wurden. Dem stimmt der Kunde
mit Auftragserteilung zu.
2. Lieferungen erfolgen ab Werk. Erfüllungsort ist unsere Werkstatt. Der
Kunde trägt grundsätzlich das Transportrisiko. Unsere Haftung wird
grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder
Falschlieferungen sind unverzüglich , spätestens binnen 5 Werktagen
schriftlich (per Telefax genügt) anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht
verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
gelten §§ 377 f. HGB.
3.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den Käufer/Besteller über. Für die Lieferung des
Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort oder Werk. Bei Anlieferung trägt
der Kunde die Gefahr, grundsätzlich ist Abholung vereinbart.
3.2 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer / Besteller
über - außer der Verbraucher entscheidet über Art und Weg der Beförderung.
Bei Spezialanfertigungen oder „Custom-Made-Bikes“ ist Erfüllungsort auch
bei Verbrauchern unsere Werkstatt bzw. unser Sitz. Lieferung ab
Werk(statt) bedeutet auch hier Erfüllungsort ist unser Werk in Wiesloch
Schatthausen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter
Anweisung durch den Kunden trägt dieser Kosten und Gefahr. Versicherungen
werden soweit sie nicht gewohnheitsmäßig von den Lieferwerken
abgeschlossen werden, nur auf schriftlichem Verlangen und nur auf Kosten
des Kunden abgeschlossen.
3.2.1 Der Kunde ist zur Abnahme von Werkleistungen oder
Spezialanfertigungen verpflichtet. Eine sog.formelle Abnahme ist nicht
zwingend vereinbart. Es genügt die vorbehaltlose Inbenutzungnahme durch
den Kunden damit das Werk als abgenommen gilt, worauf wir hiermit
ausdrücklich hinweisen. Entsprechendes gilt nach rügelosem
Verstreichenlassen einer dem Kunden in Textform oder schriftlich gesetzten
Frist von acht Tagen ab Aufforderung zur Abnahme unter Hinweis auf den
Eintritt der Abnahmefiktion.
3.3 Ist der Käufer/Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware
oder an der Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer/Besteller Verbraucher,
so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.3.1 Unternehmer müssen uns erkennbare Mängel unverzüglich,
unbeachtlich Ihrer Untersuchungspflicht nach § 377 f HGB – spätestens jedoch
ab Empfang der Ware oder Leistung innerhalb acht Werktage schriftlich
anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den
Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, des weiteren insbesondere
dafür, dass der angezeigte Mangel nicht auf einem eigenen Verstoß des Kunden
gegen die Materialverarbeitungsrichtlinien und auch nicht auf deren eigene
Verarbeitung oder deren Einbau zurückzuführen ist.
3.3.2 Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von einem Monat
unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware
oder Leistung festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich (per
Telefax genügt) unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung dieser Frist ist der
Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese
Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte einen Monat nach seiner
Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die
Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den
Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen
zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die
Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache.
3.3.3 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3.3.4 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig
vom Verkäufer verursacht wurde.
3.4 Für Unternehmer beträgt die grundsätzliche Gewährleistungsfrist ein Jahr
ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist
grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen
beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (s.o. Ziff. 3.3.1
u. 3.3.2). Werden wir für den Kunden im Rahmen eines sog.
Werklieferungsvertrages tätig, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
3.5 Ist der Käufer/Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3.6 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch
nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
3.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns oder unsere
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt. Zugesicherte Eigenschaften sind ggf. als solche ausdrücklich zu
bezeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die
nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung, es sei denn diese
wäre ausdrücklich als solche vereinbart.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche
zuvor rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns schriftlich anerkannt
wurden. Der Kunde kann ein Zurück-behaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Grundsätzlich gilt Vorauskasse als vereinbart. Der Kunde kann
ausnahmsweise – sofern mit uns vorher schriftlich vereinbart – den Kaufpreis
auch per Nachnahme oder Rechnung leisten. Rechnungen gelten bei
Vorauskasse mit der Bezahlung und wenn ausnahmsweise diese nicht
vereinbart ist, spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum als anerkannt,
wenn nicht vorher schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer unterrichtet mit
jeder Rechnung hierüber. Die Rechnung gilt auf dem Postweg spätestens zwei
Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Grundsätzlich genügt eine
Zusendung der Rechnung an den Kunden auch per Telefax oder E-Mail als sog.
PDF-Datei. Nur auf besondere Anforderung erfolgt Postversendung.
5.1 Kann der Kunde von uns nicht warenkreditversichert werden oder erlischt
der Versicherungsschutz aus von uns nicht zu vertretenen Gründen, gilt dann in
jedem Fall Vorauskasse als vereinbart, auch wenn vorher etwaige eine
anderweitige Zahlungsabrede getroffen worden war. Der Kunde kann jederzeit
seine Boni- und Liquidität ggf. durch Übergabe einer unbefristeten,
unbedingten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe des jeweiligen
Kaufpreises, Werklohnes, bzw. Gesamtengagement beweisen. Hieraus
entsteht jedoch für uns keinerlei Obliegenheit oder Verpflichtung. (s. Ziff. 10.1).
5.2 Unsere Forderung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Bei
Vorauskasse verpflichtet sich der Kunde die Rechnung spätestens 8 Tage
nach deren Erhalt und in jedem Fall vor Erhalt der Ware / Leistung zu zahlen.
Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist der Kaufpreis spätestens bei
Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen
Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, spätestens nach Erhalt
der Ware / Leistung innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis, bzw. Vergütung
zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
5.3 Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von
13,75% p.a. zu verzinsen, wobei es ihm unbenommen bleibt, ggf.
nachzuweisen, dass uns etwaige nur ein geringerer Zinsschaden entstanden
ist. Mindestens hat er jedoch die gesetzlichen 8% Zinsen über dem
Basiszinssatz p.a. zu tragen. Der Verbraucher hat bei Verzug mindestens
gesetzliche 5% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Wir behalten
uns vor, auch hier einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend
zu machen.
5.4 Bei Versendungskäufen oder Fernabsatzverträgen ist grundsätzlich
Vorauskasse vereinbart, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes
vereinbart. ( siehe im Übrigen hierzu die speziellen Internet-Shop AGB.)
6. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden
unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die
erweiterten Eigentumsvorbehalte nach den unten folgenden Ausführungen.
(siehe Ziff. 10. ff)
7. Grundsätzlich werden bei Werkverträgen Einheitspreisverträge
geschlossen, es sei denn es wäre schriftlich ausdrücklich etwas anderes
vereinbart. Dem Kunden obliegt die Beweislast für
Pauschalpreisvereinbarungen. Bei Taglohnarbeiten erkennt der Kunde die
jeweils in unseren Niederlassungen und Werkstatt ausliegenden Preise mit
Vertragsschluss als ortsüblich und angemessen an.
8. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere
Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht, soweit diese Einschränkung gesetzlich
zulässig ist..
8.1 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren
nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, bzw. Leistung. Dies gilt nicht,
wenn uns grobes oder vorsätzliches Verschulden vorwerfbar ist, sowie im
Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden.
9. Bei Warenrücknahme werden mindestens 30 % Lager- und
Buchungskosten berechnet, sofern uns im Hinblick auf unsere Vorlieferanten
kein größerer Schaden entsteht. Dem Kunden ist es unbenommen
nachzuweisen, dass uns ggf. geringere Kosten oder Schäden entstanden sind.
10. Die gelieferte Ware bleibt – soweit gesetzlich möglich - bis zur
Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften mit
dem Unternehmer bereits bestehenden Zahlungsforderungen und der im
engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden
Vergütungsnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als
Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in
eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden nicht auf. Wird im
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer/Besteller eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers ist der
Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – zur Rücknahme der
Vorbehaltsware und Rücktritt nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
10.1 Bei Zahlungsverzug oder soweit uns Umstände bekannt werden, aus
denen sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers/Bestellers
ergeben, die unseren Zahlungsanspruch u.U. gefährden könnten, sind wir
– unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt unsere Forderung sofort
fällig zu stellen, darüber hinaus Vorauskasse und Sicherheiten zu verlangen.
In jedem Fall gilt Vorauskasse – auch wenn diese vorher nicht ausdrücklich
verabredet war– dann als vereinbart, wenn ein Warenkreditversicherungsschutz
von uns für den Kunden nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden
konnte oder dieser Schutz von der Warenkreditversicherung gekündigt wird. Die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer o.g. Vermögensverschlechterung liegt
beim Kunden. (s.o.) Entsprechendes gilt wenn der Kunde seinen
Auskunftspflichten nach Ziff.10.6. nach Aufforderung nicht verwertbar
nachkommt.
10.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass
dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947,
948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer/Besteller durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Käufer/Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
10.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller, allein oder zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer/Besteller
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag als
Verkäufer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 48% (20% Wertabschlag,
4% gern. § 171 Ins0, 5% gem. § 171 II lns0 und 19% Umsatzsteuer), der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht, Ziff.10. Satz 2 gilt
entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung
gemäß Ziff.10.3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
10.4 Der Käufer / Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne der o.g. Ziffern auf den Verkäufer tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer/Besteller nicht berechtigt.
10.5 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer/Besteller unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 10.2, 10.3 und 10.4 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer /Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten pünktlich nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer/Besteller die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mit ladungsfähiger Adresse zu benennen und diesen
die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch jederzeit selbst anzuzeigen, woraus weder eine Obliegenheit
noch Verpflichtung erwächst.
10.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
10.7 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen
Einigungsverfahrens mit den Gläubigem über die Schuldenbereinigung (§ 305 I
Nr. 1 Ins0) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-, Wechselprotest oder
Lastschriftrückbuchung erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10.8 Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20% , so ist der
Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert
ist, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der
Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei
Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes,
bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines
Sicherheitsabschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4% § 171 I Ins0, 5% § 171
II Ins0 und 19% Umsatzsteuer) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller
Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer/Besteller
über.
11. Die Daten des Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder
zur Pflege der Geschäftsbeziehung zum Kunden erforderlich – verarbeitet und
genutzt, sofern der Kunde dem bei Erfassung nicht ausdrücklich widerspricht.
Verbraucherdaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von uns nur für die
Auftragsabwicklung gespeichert und verarbeitet. Persönlichen Daten
werden nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und
nicht länger als nötig personenbezogen aufbewahrt. Der Verbraucher hat
jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und ggf.
Löschung gespeicherter Personendaten. Wir geben personenbezogenen
Daten einschließlich Hausadresse und E-Mail-Adresse grundsätzlich nicht an
Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind notwendiger Weise unsere
Dienstleistungspartner, die zur Leistungsabwicklung die Übermittlung von
Daten benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der
übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum. Hierüber wird
u.a. bei Anlage eines Kundenrechnungskontos gesondert belehrt.
Personenbezogene Daten werden entsprechend dem
Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
11.1 Der Kunde ist mit einer Abfrage von Bonitätsauskünften bei den
entsprechenden, gängigen Einrichtungen ( z.B. Creditreform ) zum Zweck der
Vermeidung von Forderungsausfällen einverstanden. Von einer positiven
Bonitätsprüfung ist u.U.die Ausführung des Auftrages abhängig.
12. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Wiesloch-Schatthausen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsregelungen mit dem Kunden
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
wird dann zwischen den Parteien durch eine Regelung in gesetzlicher Weise
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.
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